Kopfbild links grün mit Rollstuhlfahrer am Lagerfeuer
 

2. SL-Stammtisch für Mitglieder

14.07.2015

Thema: Barrierefreiheit der Grazer Gastronomie-Landschaft

2. Stammtisch für Mitglieder unter der Leitung von Robert Konegger

Anwesend war der harte Kern vom 1. Treffen.

Es gab ein Austauschgespräch über die Grazer Gastronomie-Landschaft mit Schwerpunkt auf das mit 1. Jänner 2016 in Kraft tretende Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG).

Wir machen

  • Lokal-Erhebungen mit Fotos,
  • wollen ein Treffen mit WKO-Experten und dem SMS abhalten und
  • verfassen einen Brief an die Wirte.

Nächster Stammtisch: 11.08.2015, 18.00 Uhr, SL-Office


https://www.sozialministeriumservice.at/site/Behindertengleichstellung/Barrierefreiheit/Barrierefreies_Bauen


Für welche Bereiche gilt das BGStG?

Das BGStG gilt überall dort, wo es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; damit auch für öffentlich zugängliche Gebäude, in denen Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden (Geschäftslokale).


Zumutbarkeitsgrenze

Ob und wieweit ein Lebensbereich, zB ein Geschäftslokal, barrierefrei zu gestalten ist, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu beurteilen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsüberprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob wenigstens versucht wurde, die Situation behinderter Personen zu verbessern.

Konkret bedeutet das einerseits, dass unter Umständen auch geringere Maßnahmen als eine vollständige Barrierefreiheit ausreichen.

Andererseits führt aber die Unzumutbarkeit einer vollständigen Barrierefreiheit (also die Unzumutbarkeit des technisch Möglichen) noch nicht dazu, dass damit das Thema Barrierefreiheit überhaupt außer Acht gelassen werden kann. Vielmehr sind sämtliche zumutbaren Maßnahmen so weit zu treffen, dass die Situation behinderter Personen möglichst verbessert wird.

Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass die vollständige Adaption eines Gebäudes zwar im Einzelfall unzumutbar sein kann (z.B. hoher Umstellungsaufwand); dieser Umstand stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund dar, gar nichts zu tun. Vielmehr muss das Ziel der Barrierefreiheit so weit wie möglich erreicht werden!!

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