Kopfbild links grün mit Rollstuhlfahrer am Lagerfeuer
 

Erkenntnis des VfGH zum "Persönlichen Budget" vom 13.06.2017

13.06.2017

Positive Wende bei "Persönlichem Budget für Menschen mit Lernschwierigkeiten"

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer schweren Erkrankung und wurde für ihn ein Sachwalter für alle Angelegenheiten gem § 268 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt.

Damit der Beschwerdeführer Arzt- und Krankenhaustermine wahrnehmen kann, benötigt er Begleitpersonen und auch eine Kommunikationshilfe für Gespräche mit dem medizinischen Personal. Auch kann er ohne persönliche Assistenz nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und etwa Freizeitaktivitäten oder Ausflüge unternehmen. Im Jahr 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag, ihm die Leistung eines "Persönlichen Budgets" gem § 22a StBHG zu gewähren, damit er eine derartige persönliche Assistenz finanzieren könne und ihm ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werde.

Sein Antrag wurde abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis im Jahr 2015 ab.

Dagegen richtet sich eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird. § 22a StBHG (Persönliches Budget) verlange weder eine Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz noch die Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Leistungsbeziehers. Aus diesem Grunde ist die Verordnung gesetzwidrig.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gem Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschnittes "Persönliches Budget" in der Anlage 1 LEVO-StBHG 2015 ein.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017 hob er in der Anlage 1 der LEVO die Wortfolge "Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können" als gesetzwidrig auf.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.


Dieses Erkenntnis ist ein Meilenstein auf dem Weg zum Persönlichen Budget für Menschen mit Lernschwierigkeiten! Selbstbestimmt Leben Steiermark bleibt dran, führt Gespräche und berichtet weiter!

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