03.12.2021
Es gibt noch ganz viel zu tun - aber es tut sich auch viel in der Steiermark
Seit der Ratifizierung
der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) durch
die österreichische Bundesregierung im Jahre 2008 sind die steirischen
VerantwortungsträgerInnen in Politik und Verwaltung bemüht, sich durch den
steirischen Aktionsplan und die damit einhergehende gesetzliche Adaptierung des
steirischen Behindertengesetzes (StBHG) der UN-BRK zugunsten eines selbstbestimmten
Lebens für SteirerInnen mit Behinderung anzunähern.
So unterstützen wir in
vollem Maße den mit 2012 eingerichteten Aktionsplan der Steiermark zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, welcher sich mittlerweile in
Phase 4 befindet.
Diese Phase erstreckt sich über den Zeitraum von 2021 bis 2023, welcher unter anderem die Partnerschaft Inklusion und die Flexibilisierung des Leistungsangebotes der steirischen Behindertenhilfe beinhaltet.
Selbstbestimmt Leben
Steiermark sieht in dieser Gesetzesreform einen großartigen
und mutigen Schritt in Richtung Inklusion durch das Fördern von „Selbstbestimmung“
für Menschen mit Behinderung und stellt dazu fest:
Vorteile hinsichtlich der Wahlfreiheit
zwischen Sach- und Geldleistungen:
Die "Wahlfreiheit" für Menschen mit Behinderung ermöglicht:
Als Alternative zu sog. Sachleistungen können
bedarfsorientierte Geldleistungen Menschen mit Behinderung größere
Handlungsspielräume eröffnen und ihnen eine eigenständigere Gestaltung ihres
Lebens ermöglichen.
Insbesondere ist die Persönliche Assistenz für
Menschen mit einfachem und höherem Pflegebedarf, Menschen mit psychischen
Beeinträchtigungen sowie Menschen mit komplexen Behinderungen ein Garant für
flexible, selbstbestimmte Lebensführung 365 Tage im Jahr.
Menschen mit Lernschwierigkeiten haben mit Persönlicher Assistenz die Möglichkeit über zB den Dienstleistungsscheck ihren Nachbarn für einfache Tätigkeiten zu engagieren, ob das der rasche Einkauf ist, die Erklärung über die Bedienung eines Küchengerätes oder Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, auch hiebei ist Laiendienst absolut ausreichend. Dabei agiert der Mensch mit Behinderung als Arbeitgeber im unmittelbaren Umfeld, was seine Person aufwertet und das nahe Umfeld sensibilisiert. Für eine sachlich und fachlich richtige Dokumentation und Abrechnung der Geldleistung kann seitens des Menschen mit Lernschwierigkeit ein Fachdienst der steirischen Behindertenhilfe oder die Erwachsenenschutzvertretung herangezogen werden.
Seit langem fordern die
Selbstbestimmt Leben Initiativen Österreichs und das Vertretungsnetzwerk für
Menschen mit Lernschwierigkeiten „Mensch zuerst“ das Recht auf volle
gleichberechtigte Teilhabe und ein Leben mitten in der Gesellschaft, das Recht
auf Arbeit, auf Sozial- und Pensionsversicherung und Gehalt statt Taschengeld.
Speziell die
Selbstvertretungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit
Lernschwierigkeiten sehen in der Möglichkeit einer Wahlfreiheit und Flexibilisierung
zwischen Sach- und Geldleistung einen großen Schritt in Richtung
Selbstbestimmung.
Neben dem bekundeten
Willen der Politik und Verwaltung braucht es aber gerade auch die Bereitschaft
der steirischen Sozialwirtschaft neue Menschenrechts-konforme Angebote zur Inklusion
von Menschen mit Behinderung zu unterstützen und zu fördern.
Seit drei Jahrzehnten ist die Steiermark österreichweit führend in der Gestaltung ihrer Gesetze zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in Österreich. Dieser steirische Weg wird mit dieser Novellierung des StBHG weiterhin erfolgreich fortgesetzt.
“Selbstbestimmt leben heißt, Kontrolle über das eigene Leben zu haben, basierend auf der Wahlmöglichkeit zwischen akzeptablen Alternativen, die die Abhängigkeit von den Entscheidungen anderer bei der Bewältigung des Alltags minimieren. Das schließt das Recht ein, seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln zu können, an dem öffentlichen Leben der Gemeinde teilzuhaben, verschiedenste soziale Rollen wahrnehmen und Entscheidungen fällen zu können, ohne dabei in die psychologische oder körperliche Abhängigkeit anderer zu geraten. Unabhängigkeit (‘Independence’) ist ein relatives Konzept, das jeder persönlich für sich bestimmen muss.” (Frehe in LOS Nr. 26/1990)
Das Bekenntnis zur Selbstbestimmung ist ein Bekenntnis zum
Menschenrecht.
Inklusion bedeutet Fortschritt und nicht das Bewahren alter
Systeme.
Wir bedanken uns bei
Frau Landesrätin Mag. Doris Kampus und den ExpertInnen der Fachabteilung
Soziales, Arbeit und Integration, Behindertenanwalt Mag. Siegfried Suppan und seinen MitarbeiterInnen der Regionalen Beratungszentren und Herrn Heinz Sailer / Vorsitzender des steirischen Monitoringausschusses für ihren Mut, ihre Tatkraft und ihr
Engagement in der beharrlichen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in
der steirischen Gesetzgebung.
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