Susanne Grabenhofer, 29.04.2020
"Kann die Sonderbetreuungszeit auch für die Betreuung erwachsener Menschen eingesetzt werden?
Ja, und zwar erstens zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung,
• zu welcher der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verpflichtet ist und die normalerweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen stattfindet, die aber wegen teilweiser oder vollständiger Schließung dieser Einrichtung oder Lehranstalt von der betreuungspflichtigen Person übernommen werden muss oder
• die normalerweise in persönlicher Assistenz stattfindet,
in Folge von COVID-19 aber nicht mehr sichergestellt ist und vom Arbeitnehmer
oder der Arbeitnehmerin als Angehöriger oder Angehörige übernommen wird;
und zweitens zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person, die vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin als Angehöriger oder Angehörige übernommen wird, weil die Betreu-ungskraft der pflegebedürftigen Person ausfällt.
Rechtsgrundlage:
§ 18b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
„Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,
1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, nicht mehr sichergestellt ist oder
3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die
persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in
Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Arbeitgeber
haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit
an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.
Der Anspruch auf
Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs
Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der
Buchhaltungsagentur geltend zu machen.
Die Regelung gilt auch für
Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg
dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980
unterliegen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“
In-Kraft-Treten: Die Bestimmung gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2021.
FAQ in der PDF-Version: https://www.bmafj.gv.at/dam/jcr:41c6fa6c-6ca4-4c0e-a09c-478e2673de7e/0904_COVID-19_FAQ_Sonderbetreuungszeit.pdf
FAQ auf der Homepage: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html
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